Zweitwohnungssteuer Festsetzung
Leistungsbeschreibung
Die zuständigen Stellen in Niedersachsen können entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Zweitwohnungssteuer erheben wollen. Eine Pflicht zur Erhebung der Zweitwohnungssteuer besteht nicht. Besteuert wird das Innehaben einer weiteren Wohnung (Zweit- bzw. Nebenwohnung) neben einer Hauptwohnung.
Als Bemessungsgrundlage dient meist der jährliche Mietaufwand, bei Eigentumswohnungen die ortsübliche Vergleichsmiete (Mietspiegel). Aufgrund der kommunalen Eigenständigkeit gelten keine einheitlichen Regelungen.
Spezielle Hinweise für - Stadt Clausthal-ZellerfeldDie Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld erhebt eine Zweitwohnungssteuer. Grundlage hierfür ist die städtische Zweitwohnungssteuersatzung in der jeweils gültigen Fassung. Diese können Sie auf dieser Homepage einsehen oder gern auch im Steueramt der Berg- und Universitätsstadt anfordern. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass es sich um kommunales Satzungsrecht handelt. insofern ist eine Vergleichbarkeit mit anderen Städten oder Gemeinden grundsätzlich nicht möglich. Die jeweiligen Vorschriften können teilweise recht unterschiedlich gestaltet sein.
Rechtsgrundlage
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes, für die der niedersächsische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungshoheit hat. Mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat er seine Gesetzgebungshoheit für die örtlichen Aufwandsteuern auf die Städte und Gemeinden übertragen.
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für - Stadt Clausthal-Zellerfeld- Erklärungsbogen Zweitwohnung - Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung Nov 2022
- Erklärungsbogen Zweitwohnung - Zwei- oder Mehrfamilienhaus
- Information zum Antrag auf Teilerlass der Zweitwohnungssteuer
- Tabelle Antrag auf Teilerlass der Zweitwohnungssteuer 2024
- Teilerlass der Zweitwohnungssteuer Stand 2024