Dokumente und Kopien: Beglaubigung

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  • Leistungsbeschreibung

    In vielen Bereichen des täglichen Lebens entsteht die Notwendigkeit, Dokumente oder Kopien, ebenso wie Abschriften oder Ausdrucke von Dokumenten beglaubigen zu lassen. Voraussetzung für die amtliche Beglaubigung von Dokumenten und Kopien ist, dass das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder das zu beglaubigende Dokument bzw. die zu beglaubigende Kopie zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, z.B. Zeugnisse, Approbationsurkunden und Bescheide.

    Dokumente und Kopien dürfen nicht amtlich beglaubigt werden, wenn

    • weder das Original von einer Behörde erstellt worden ist noch die Beglaubigung zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist (z.B. sog. „Reichsbürgererklärungen und -urkunden Finanzierungsunterlagen, Erbschaftsangelegenheiten),
    • die ausschließliche Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur das Standesamt, beglaubigte Auszüge aus dem Liegenschaftskataster - nur vom Katasteramt),
    • die Annahme berechtigt ist, dass der ursprüngliche Inhalt des Dokuments, dessen Ablichtung, Abschrift oder Ausdruck beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere, wenn dieses Dokument Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist,
    • anstelle einer amtlichen Beglaubigung eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist, die durch einen Notar oder ein Gericht erstellt wird und nicht durch eine amtliche Beurkundung ersetzt werden kann,

    Ist die Urkunde nicht in deutscher Sprache abgefasst kann eine beglaubigte Übersetzung gefordert werden, um das Vorliegen eines Beglaubigungsverbotes zu prüfen. Die Vorschriften über die Bestätigung ausländischer Urkunden durch Legalisation oder Apostille bleiben unberührt.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Nachweis der Identität des Antragstellers (z.B. Personalausweis oder Reisepass )
    • Originale der zu beglaubigenden Dokumente
    • Kopien, Abschriften oder Ausdrucke der Originale
  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Clausthal-Zellerfeld

    6,00 € pro Beglaubigung

    für zu fertigende Kopien berechnen wir 0,60 € pro Kopie

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Clausthal-Zellerfeld
    • Personenstandsurkunden dürfen nicht beglaubigt werden. Bitte wenden Sie sich direkt an das Standesamt.
    • Erbscheine - Bitte wenden Sie sich hier an das Amtsgericht.
    • Einzelseiten eines zusammenhängenden Dokumentes dürfen nicht beglaubigt werden.
    • Unabhängige Dokumente, z.B. verschiedene Zeugnisse müssen getrennt beglaubigt und berechnet werden.
    • Ausländische Dokumente können nur beglaubigt werden, wenn diese von einem nach deutschen Recht vereidigten Übersetzer  übersetzt wurde.
    • Für die Beglaubigung einer Unterschrift ist eine persönliche Vorsprache unabding bar - die Unterschrift darf auch erst im Bürgerbüro erst geleistet werden.
  • Unterstützende Institutionen

    Bürgerbüro, Bürgerberatung

  • Bemerkungen

    Text überprüft durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, sowie bei jeder Behörde im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit.

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Zuständige Mitarbeitende