Gewerbesteuer bezahlen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Betreiben Sie ein Unternehmen (Gewerbe) in Deutschland und erzielen im Jahr damit einen Gewerbeertrag von mehr als EUR 24.500?
    Dann sind Sie verpflichtet bei Ihrem Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Darin erklären Sie, wie hoch Ihr Gewerbeertrag im abgelaufenen Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) war. Sie geben eine Gewerbesteuererklärung für jeden Erhebungszeitraum ab, in dem Sie Ihr Gewerbe betrieben haben (jährlich). Die Erklärung müssen Sie elektronisch übermitteln, zum Beispiel per www.Elster.de. Dabei erklären Sie ausgehend von Ihrem Gewinn oder Verlust (vereinfacht: Einnahmen abzüglich Ausgaben) weitere Hinzurechnungen oder Kürzungen.
    Außerdem geben Sie an, in welcher Gemeinde Sie Ihr Gewerbe betreiben.

    Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag fest und gibt ihn per Bescheid bekannt.
    Den Gewerbesteuermessbetrag ermittelt das Finanzamt indem es den Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl von 3,5 Prozent multipliziert. Dieser Messbetrag ist die Grundlage für die Höhe der Gewerbesteuer.

    Das Finanzamt informiert die Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe betreiben, über den Gewerbesteuermessbetrag.

    Die Gemeinde sendet Ihnen einen Bescheid über die von Ihnen zu zahlende oder Ihnen von der Gemeinde zu erstattende Gewerbesteuer zu.
    Die Gemeinde errechnet die Gewerbesteuer aus dem Gewerbesteuermessbetrag des Finanzamtes multipliziert mit dem Gewerbesteuer-Hebesatz der Gemeinde. Jede Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz selbst.

    Die Gemeinde entscheidet mit dem Bescheid über die Gewerbesteuer auch über die in Zukunft von Ihnen zu zahlenden Vorauszahlungen der Gewerbesteuer für den nachfolgenden Erhebungszeitraum. 

    Sie zahlen die im Bescheid über die Gewerbesteuer und/oder Vorauszahlungen für Gewerbesteuer genannten Beträge zum dort angegeben Termin an die Gemeinde.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Clausthal-Zellerfeld

    Der Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts ist der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer und der Gewerbesteuervorauszahlungen durch die zuständige Stadt. Die Gewerbesteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz, der von der hebeberechtigten zuständigen Stadt.

  • Verfahrensablauf

    Betreiben Sie ein gewerbliches Unternehmen und sind gewerbesteuerpflichtig, so ist Folgendes zu tun:
    -    Sie geben Ihre Gewerbesteuererklärung elektronisch ab.
    -    Sie erhalten einen Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages von Ihrem Finanzamt.
    -    Anschließend erhalten Sie einen Bescheid über die Festsetzung der Gewerbesteuer von der Gemeinde.
    -    Zuletzt zahlen Sie (gegebenenfalls) Gewerbesteuer an die Gemeinde.

  • Voraussetzungen

    Sie betreiben ein gewerbliches Unternehmen (nicht für Freiberufler und Land- und Forstwirte) und sind nicht von der Gewerbesteuer befreit.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Gewerbesteuererklärung, elektronisch übermittelt

  • Welche Gebühren fallen an?

    Keine

    Vorkasse: Nein

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    - Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
      Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 31.7. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
    - Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z. B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
      Abgabe der Gewerbesteuererklärung bis zum 28.2. des zweiten auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalenderjahres
     

    - Verlängerte Fristen wegen der Auswirkungen des Coronavirus:
     

    - Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige:
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.10.2021
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.10.2022
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 30.09.2023

    Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2023 bis zum 31.08.2024

    Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2024 bis zum 31.07.2025
     

    - Steuerlich beratene Steuerpflichtige (z.B. Abgabe der Gewerbesteuererklärung durch einen Steuerberater):
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2020 bis zum 31.08.2022
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2021 bis zum 31.08.2023
       Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2022 bis zum 31.07.2024

    Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2023 bis zum 31.05.2025

    Abgabe der Gewerbesteuererklärung 2024 bis zum 30.04.2026
     

  • Rechtsgrundlage

    Gewerbesteuergesetz (GewStG)
    https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/
    Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
    https://www.gesetze-im-internet.de/gewstdv_1955/index.html

    -    Gewerbesteuererklärung, Pflicht zur elektronischen Übermittlung § 14a GewStG sowie § 25 GewStDV
    -    Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrag § 7 GewStG
    -    Hinzurechnungen § 8 GewStG
    -    Kürzungen § 9 GewStG

    - Gewerbesteuerbefreiungen § 3 GewStG
    -    Gewerbesteuermessbetrag § 11 GewStG

    - Gewerbesteuermessbetrag § 14 GewStG
    -    Gewerbesteuer, Hebesatz § 16 GewStG

    Spezielle Hinweise für - Stadt Clausthal-Zellerfeld

    Rechtsgrundlagen für die Erhebung sind Gewerbesteuergesetz und Hebesatzsatzung in der für den Erhebungszeitraum gültigen Fassung der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld sowie Abgabenordnung (AO).

  • Anträge / Formulare

  • Rechtsbehelf

    Gewerbesteuermessbescheid (als Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuerbescheid der Gemeinde):
    - Einspruch beim Finanzamt
    - Klage vor dem Finanzgericht

    Spezielle Hinweise für - Stadt Clausthal-Zellerfeld

    Dem Gewerbesteuerbescheid liegt ein Gewerbesteuermessbescheid bzw. eine Zerlegungsmitteilung des Finanzamtes zugrunde. Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht dem Grunde nach oder die Höhe des Messbetrages bzw. den Zerlegungsanteil richten, sind bei dem Finanzamt anzubringen, das den Messbescheid bzw. die Zerlegungsbescheid erlassen hat. Auf die besondere Rechtsbehelfsbelehrung im Messbescheid wird hingewiesen.

    Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid – z.B. Gewerbesteuermessbescheid - (§ 171 Abs. 10 AO) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO).

    Gewerbesteuerbescheide sind sogenannte Folgebescheide nach §§ 184 und 185 AO. Gewerbesteuermessbescheide und Zerlegungsbescheide haben Bindungswirkung für den Gewerbesteuerbescheid als Folgebescheid. Deshalb wäre ein Einspruch oder eine Klage gegen einen Folgebescheid nach § 351 Abs. 2 AO immer dann unzulässig, wenn verbindliche bindende Festsetzungen in einem Grundlagenbescheid angegriffen werden. Zulässig ist eine Klage gegen einen Gewerbesteuerbescheid nur dann, wenn eine eigenständige, vom Grundlagenbescheid unabhängige Entscheidung getroffen wurde; z.B. fehlerhaft übernommener Messbetrag.

    In diesen Fällen sollte ein Klageverfahren jedoch vermieden werden und stattdessen zuvor die Korrektur des fehlerhaften Gewerbesteuerbescheides beantragt werden. Für eine zügige Fehlerbeseitigung empfehlen wir auch eine telefonische Kontaktaufnahme.

    Zinsen für Steuernachforderungen und/oder Steuererstattungen werden gem. §§ 233a ff. AO festgesetzt.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Hebesätze der Gemeinden finden Sie zusammengefasst auf der Internetseite statistischen Bundesamtes
      https://www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Steuern/Steuereinnahmen/_inhalt.html#sprg236424
     oder auf dem Internetauftritt der Gemeinde, in der Sie ihr Gewerbe betreiben.


     - Formular Gewerbesteuererklärung GewSt 1A auf der Internetseite ELSTER
      https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/gewst


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Stadt Clausthal-Zellerfeld

Zuständig ist das Steueramt der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld - Ansprechpartnerinnen s. o.

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