Veranstaltung eines Wochenmarktes Festsetzung

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn ein Wochenmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien (z.B. Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts, Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe, Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen und bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts) angestrebt werden.

    Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Im Falle der Festsetzung eines Wochenmarktes verpflichtet die Festsetzung die veranstaltende Person zur Durchführung.

    Die Festsetzung regelt den Gegenstand, den Ort, die Zeit und die Öffnungszeiten der betroffenen Veranstaltungen.

    Informationen über die Möglichkeit mehrere Veranstaltungen gleichzeitig oder eine Veranstaltung auf Dauer festzusetzen, hält die zuständige Stelle bereit.

    Weitere Informationen zum Thema „Veranstaltungen“ finden Sie in den folgenden Leistungen:

    • Veranstaltung eines Jahr- oder Spezialmarktes
    • Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Großmarktes
  • Verfahrensablauf

    Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Antrag.

    Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Clausthal-Zellerfeld

    Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag. Empfehlenswert ist ein schriftlicher Antrag.

    Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Festsetzung wird in der Regel mit Auflagen verbunden.

  • Zuständige Stelle

    Spezielle Hinweise für - Stadt Clausthal-Zellerfeld

    Bau- und Ordnungsamt der
    Berg- und Universitätsstadt
    Clausthal-Zellerfeld
    Am Rathaus 1
    38678 Clausthal-Zellerfeld

  • Voraussetzungen

    • persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person
    • Erfüllen der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung
    • geeigneter Veranstaltungsort
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Selbstauskunft zu ggf. laufenden Ermittlungen, Steuerschulden, Bußgeldern sowie Ausstellerliste
    • Antrag auf Festsetzung
    • Lageplan mit Eintragung der vorhandenen Gebäude, Stände und der Besucherparkmöglichkeiten
    • Führungszeugnis "Belegart 0"
    • Gewerbezentralregisterauskunft "Belegart 9"
    • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • bei Vereinen:
      • Auszug aus dem Vereinsregister und Satzung
    • bei juristische Personen:
      • Handelsregisterauszug
      • Gesellschaftervertrag
    Spezielle Hinweise für - Stadt Clausthal-Zellerfeld
    • Antrag auf Festsetzung
    • Teilnehmerverzeichnis
    • Lageplan mit Eintragung der vorhandenen Gebäude, Stände und der Besucherparkmöglichkeiten
    • Führungszeugnis "Belegart 0"
    • Gewerbezentralregisterauskunft "Belegart 9"
    • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • bei Vereinen:
      • Auszug aus dem Vereinsregister und Satzung

    • bei juristische Personen:
      • Handelsregisterauszug
      • Gesellschaftervertrag
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.21.5 und Nr. 40.1.21.6 an.

    Gebühr: 485,00 €
    Vorkasse: Nein

    Spezielle Hinweise für - Stadt Clausthal-Zellerfeld

    Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.24.6 an. Dabei wird der jeweilige Zeitaufwand berücksichtigt.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.

    § 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO)

    Genehmigungsfiktion: 3 Monate

  • Bearbeitungsdauer

    § 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) i. V. m. § 6a Absatz 1 GewO

    Frist: 3 Monate

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Spezielle Hinweise für - Stadt Clausthal-Zellerfeld

    Ein Formantrag ist nicht vorgeschrieben. Es wird vor Antragstellung eine persönliche Rücksprache mit dem Bau- und Ordnungsamt der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld empfohlen.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Grundsätzlich darf jeder an einem Wochenmarkt teilnehmen. Als Veranstalterin oder Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des von der Bewerberin/von dem Bewerber betriebenen Geschäfts.

  • Unterstützende Institutionen

    Spezielle Hinweise für - Stadt Clausthal-Zellerfeld

    Der Landkreis Goslar sowie die IHK Braunschweig werden im Zuge des Antragsverfahrens angehört.

  • Welche Dokumente resultieren aus dieser Leistung?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Clausthal-Zellerfeld

    Die Festsetzung erfolgt durch einen entsprechenden Genehmigungsbescheid.

  • Anträge / Formulare


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Spezielle Hinweise für - Stadt Clausthal-Zellerfeld

Die Zuständigkeit liegt bei der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

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