Selbstbestimmungsgesetz
Leistungsbeschreibung
Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) tritt am 01.11.2024 in Kraft.
Künftig kann nach § 2 SBGG jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird.
Verfahrensablauf
Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Stufen:
Stufe 1
Zunächst muss die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt nach § 4 SBGG angemeldet werden. Die Anmeldung muss persönlich oder schriftlich beim Standesamt der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld oder über das o.a. Online-Formular erfolgen.
Die Anmeldung kann auch bei jedem deutschen Standesamt erfolgen. Beachten Sie jedoch, dass die Erklärung nach § 2 SBGG (2. Stufe; siehe unten) beim selben Standesamt abgegeben werden muss, bei dem die Anmeldung erfolgte. Die Anmeldung nach § 4 SBGG ist seit dem 01.08.2024 möglich. Entscheidend ist hier das Eingangsdatum im Standesamt.
Stufe 2
Nach Ablauf von drei Monaten kann dann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Die Erklärung nach § 2 SBGG muss öffentlich beurkundet werden. Dafür ist zwingend die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Die Erklärung muss bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Anmeldung erfolgte (1. Stufe, siehe oben). Im Standesamt der Stadt Clausthal-Zellerfeld benötigen Sie dazu einen Termin.
Einen Termin zur Abgabe der Erklärungen zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen nach § 2 SBGG nach Ablauf von drei Monaten erhalten Sie nicht automatisch vom Standesamt der Stadt Clausthal-Zellerfeld. Bitte setzen Sie sich ca. einen Monat vorher per E-Mail (standesamt@Clausthal-Zellerfeld.de) für eine Terminvereinbarung mit uns in Verbindung.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zum Termin für die persönliche Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich im Original vorzulegen:
- Personalausweis bzw. Reisepass
- Aktuelle (nicht älter als 6 Monate) beglaubigte Abschrift aus dem Geburtseintrag/Abschrift aus dem Geburtenregister aus dem Standesamt des Geburtsortes. Bitte beachten, dass es sich bei der Abschrift aus dem Geburtseintrag/Abschrift aus dem Geburtenregister nicht um eine Geburtsurkunde handelt. Sollten Sie in Clausthal-Zellerfeld geboren worden sein, ist dies nicht notwendig.
- Ggf. aktuelle (nicht älter als 6 Monate) beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister aus dem Standesamt des Eheschließungsortes oder aus dem Lebenspartnerschaftsregister. Sollten Sie in Clausthal-Zellerfeld geheiratet haben, ist dies nicht notwendig.
Sachverständigengutachten bzw. ärztliche Bescheinigungen sind nicht mehr notwendig.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Beurkundung der Erklärung ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Sobald weitere Informationen vorliegen, werden wir diese veröffentlichen. Bitte informieren Sie sich ggf. vor dem Termin zur Erklärung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Wenn die Erklärung nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.
Rechtsgrundlage
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG)
Was sollte ich noch wissen?
Bitte lesen Sie die gesetzlichen Vorgaben des SBGG, insbesondere hinsichtlich der Folgen in den §§ 6 ff. SBGG:
Geändert werden kann die Geschlechtsangabe nur in die Begriffe „weiblich“, „männlich“ oder „divers“. Eine Änderung in andere Begrifflichkeiten (wie etwa „non-binär“, „agender“, „neutrois“, „transgender“, „genderqueer“, „genderfluid“ oder ähnliches) ist nicht möglich. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.
Mit der Erklärung nach § 2 SBGG sind zwingend neue Vornamen zu bestimmen. Die Änderung der Vornamen nach dem SBGG ermöglicht nur deren Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Sie ersetzt kein Namensänderungsverfahren. Aus diesem Grunde darf bei der Wahl der Vornamen deren Anzahl nicht verändert werden. Das Hinzufügen oder Ablegen eines Vornamens ist nicht vorgesehen. Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden, im Übrigen muss der Name das gewählte Geschlecht widerspiegeln. Soll die Geschlechtsangabe zu „divers“ geändert oder gestrichen werden, sind neue geschlechtsambivalente Vornamen zu wählen.
In der Bundesrepublik Deutschland existiert kein staatliches Register über die Zulässigkeit und die geschlechtsspezifische Ausprägung von Vornamen. Die Prüfung muss daher im Einzelfall erfolgen. Das Standesamt Clausthal-Zellerfeld wird daher nach Eingang der Anmeldung nach § 4 SBGG eine Vorprüfung anhand der vorhandenen Vornamensliteratur und ggf. weitere Recherche vornehmen, ob die gewünschten Vornamen den Kriterien des Gesetzes genügen und sich ggf. zurückmelden, falls dieses nicht so ist. Das Standesamt Clausthal-Zellerfeld empfiehlt, sich in Zweifelsfällen vorab an eine Namenberatungsstelle, zum Beispiel bei der Universität Leipzig unter https://www.philol.uni-leipzig.de/namenberatungsstelle zu wenden, dort ggf. ein Gutachten einzuholen und dieses mit einzureichen.
In der Anmeldung sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den zu wählenden Vornamen gemacht werden, um hier die Verfahrensabläufe zu beschleunigen, zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht. Aus diesem Grund sind die im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben auch nicht bindend.
Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn Sie nicht in Clausthal-Zellerfeld geboren wurden, wird die Erklärung von hier Ihrem Geburtsstandesamt zugesandt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden können Sie anschließend ebenfalls bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragen. Ihr Geburtsstandesamt teilt die Änderung Ihrer Meldebehörde mit, wo Sie neue Pass- / Ausweispapiere beantragen können.
Wenn Sie nicht in Deutschland geboren wurden, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem Eheschließungsstandesamt (bzw. dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht. Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein noch hier geheiratet haben, wird die Erklärung wirksam, wenn sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt eingeht.
Wenn die Erklärung nach § 2 SBGG nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen.
Die Erklärung nach § 2 SBGG kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, die
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
- eine „Blaue Karte EU“ besitzen.
Bitte klären Sie als ausländischer Staatsangehöriger vor der Erklärung mit den Behörden Ihres Heimatstaates ab, ob die Änderung auch in Ihren Heimatpass eingetragen wird. Darauf hat das Standesamt keinen Einfluss. Auf ggf. entstehende Probleme bei der zukünftigen Beantragung von Heimatdokumenten/Unterlagen wird ausdrücklich hingewiesen.
Die Gebühr für die Beurkundung der Erklärung nach § 2 SBGG ist derzeit noch nicht abschließend geklärt. Sobald weitere Informationen vorliegen, werden wir diese veröffentlichen. Bitte informieren Sie sich ggf. vor dem Termin zur Erklärung.
Was ist bei Minderjährigen und betreuten Personen zu beachten?
Für Personen unter 18 Jahren ist kein Online Antrag möglich sondern nur mit persönlicher Vorsprache der betroffenen Person nebst gesetzlichen Vertreter im Standesamt
Für Minderjährige und betreute Personen besteht keine Sperrfrist!
Die Versicherung einer minderjährigen Person hat darüber hinaus die Erklärung zu enthalten, dass sie beraten ist. Wenn eine minderjährige Person geschäftsunfähig ist oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, hat die Versicherung des gesetzlichen Vertreters die Erklärung ebenso zu enthalten, dass er entsprechend beraten ist.
Die Erklärung zur Änderung des Geschlechtseintrags des gesetzlichen Vertreters einer minderjährigen Person, die geschäftsunfähig ist oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bedarf des Einverständnisses des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Flankierend wird im Personenstandsrecht geregelt, dass die minderjährige Person bei dieser Erklärung im Standesamt anwesend sein muss.
Für eine geschäftsunfähige volljährige Person, für die in dieser Angelegenheit ein/e Betreuer/in bestellt ist, kann nur die/der Betreuer/in die Erklärungen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen abgeben. Es bedarf hierzu der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Das Betreuungsgericht erteilt die Genehmigung, wenn die Erklärung einem nach § 1821 Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs („Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten“) zu beachtenden Wunsch oder dem mutmaßlichen Willen der betreuten Person entspricht.