96. Änderung des Flächennutzungsplans Sondergebiet Windenergie im Gewerbepark Tanne

Anlass der Planung

Der Verwaltungsausschuss der Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld hat am 4. September 2024 beschlossen, das Verfahren zur 96. Änderung des Flächennutzungsplans, Sondergebiet Windenergie im Gewerbepark Tanne einzuleiten. Am 27. Februar 2025 hat der VA die Vergrößerung des Geltungsbereich beschlossen.

Der Verwaltungsausschuss entspricht damit dem Antrag des Vorhabenträgers Halali Verwaltungs GmbH. Darin hat sich der Vorhabenträger verpflichtet, die erforderlichen Planungsleistungen auf eigene Kosten zu erbringen.

Die Halali Verwaltungs GmbH beabsichtigt die Nachnutzung der ehemaligen Munitions- und Sprengstofffabrik „Tanne“. Hierzu soll ein östlicher Teilbereich ehemaligen Werksgelände mit einer Größe von ca. 62,73 ha für die regenerative Energiegewinnung nachgenutzt werden. Vor diesem Hintergrund dient die 96. Änderung des Flächennutzungsplanes der planungsrechtlichen Vorbereitung von Windkraft- und Photovoltaikanlagen. Die weiteren Restflächen dienen der Wiederaufforstung bzw. Naturverjüngung.

Der Geltungsbereich befindet sich südöstlich direkt angrenzend an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 68 „Gewerbepark Tanne“ und befindet sich zudem im Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 68/I „Gewerbepark Tanne Süd“, auf dem Flurstück 1/18 Flur 15 in der Gemarkung Clausthal.

Derzeit sind grundsätzlich die Träger der Regionalplanung - hier der Regionalverband Großraum Braunschweig - angehalten, entsprechende regionale Teilflächenziele für die Windenergienutzung in ihrem Planungsraum sicherzustellen. Für den Regionalverband bedeutet dies, bis 2027 2,46 % seiner Fläche und bis Ende 2032 3,18 % seines Planungsraums für die Windenergienutzung auszuweisen. Derzeit befindet sich kein entsprechendes Vorranggebiet aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) im Gebiet der Stadt Clausthal-Zellerfeld. Nach Auskunft des Regionalverbandes ist eine Festlegung im Gebiet der Stadt auch künftig nicht geplant, eine entsprechende Vorprüfung hat dazu bereits stattgefunden.

Gemeinden können dennoch zusätzliche bzw. abweichende Flächen vorsehen, in dem sie bspw. den Flächennutzungsplan ändern um ein Windenergiegebiet auszuweisen, selbst wenn dies mit Zielen der Raumordnung - hier den Vorranggebieten für Windenergienutzung - nicht vereinbar ist, sofern keine unvereinbaren Nutzungen festgelegt sind (§ 245e Abs. 5 BauGB). Derzeit stellt der Flächennutzungsplan lediglich ein Sondergebiet dar.

Zu Beginn dieser Planaufstellung erhält die betroffene Öffentlichkeit Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren, diese zu erörtern (Unterrichtung und Erörterung gemäß § 3 (1) BauGB) und sich dazu zu äußern. Dazu werden die Vorstudie zur 96. Änderung des Flächennutzungsplans und die FFH-Vorprüfung in der Zeit vom 

11. März bis einschließlich 11. April 2025

zu jedermanns Einsicht öffentlich bereitgestellt. Parallel erfolgt die 1. Beteiligung der Behörden.